Allgemeine Geschäftsbedingungen

  

§ 1 Geltungsbereich

 

Alle Leistungen, die vom Werkunternehmer (Auftragnehmer) für den Kunden (Auftraggeber) erbracht werden, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  

§ 2 Vertragsschluss

  

2.1. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt zustande durch Empfang des

 unterschriebenen Auftrages/Auftragsangebot per Post, Fax oder elektronischer Post.

  

2.2. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 21 Kalendertage bindend.

  

2.3. Sämtliche Vertragsabreden, insbesondere Änderungen des Vertragsinhaltes, haben schriftlich, in elektronischer Form (§ 126 a BGB) oder in Textform (§ 126 b BGB) zu erfolgen.

  

§ 3 Angebote und Unterlagen

  

3.1. Die für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Unterlagen, wie behördliche und sonstige Genehmigungen, sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  

3.2. Angebote, Kalkulationen, Kostenvoranschläge sowie Pläne, Zeichnungen und andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind die Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben.

   

§ 4 Preise

  

4.1. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach Aufwand und Einheitspreisen, es sei denn, es ist ein Festpreis vereinbart.

 

4.2. Soweit ein Festpreis vereinbart ist, liegt diesem der vereinbarte Umfang der zu erbringenden Leistung zugrunde. Diese finden ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB). Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der vereinbarten Leistungen verbundenen Kosten und Auslagen ein.

  

4.3. Soweit keine besondere Vereinbarung über einen Festpreis getroffen wurde, berechnet der Auftragnehmer seine Leistungen nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand. Bei der Berechnung der Leistungen nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen, sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.

  

4.4. Für den Fall, dass die Leistungen des Auftragnehmers aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt worden sind, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag. In diesem Fall sind lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen.

  

4.5. Barauslagen und besondere Kosten, die dem Auftraggeber auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

  

4.6. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der jeweilig gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, derzeit in Höhe von 19 Prozent.

  

4.7. Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann eine Erhöhung der Mehrwertsteuer an diesen weiter berechnet werden. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann die Mehrwertsteuer mit der Maßgabe an diesen weiter berechnet werden, dass die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss erbracht werden.

  

4.8. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsschluss gebunden.

  

§ 5 Zahlung und Fälligkeit

  

5.1. Nach Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen sind sämtliche Zahlungen ohne jeden Abzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist unbar durch Überweisung auf das in der Rechnung des Auftragnehmers ausgewiesene Konto zu zahlen.

  

5.2. Zahlt der Auftraggeber innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungseingang, können 2 Prozent vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht werden.

  

5.3. Zahlt der Auftraggeber nach Ablauf von 14 Tagen seit Rechnungseingang nicht, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er die Nichtleistung zu vertreten hat. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist bzw. in Höhe von 5 Prozentpunkten, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

  

§ 6 Leistungszeit und Montage

  

Sofern Ausführungsfristen nicht vereinbart wurden, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber die gemäß § 3 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen an den Auftragnehmer übergeben hat, ein ungehinderter Beginn der Tätigkeiten gewährleistet ist und eventuell vereinbarte Anzahlungen geleistet worden sind.

  

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

  

7.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an etwaigen Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor, soweit kein gesetzlicher Eigentumsvorbehalt vorliegt.

  

7.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, dem Auftragnehmer die Demontage von Gegenständen, welche durch den Einbau im Wege des gesetzlichen Eigentumserwerbs an den Auftraggeber übereignet wurden, wenn dies ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers möglich ist. Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftraggeber, das Eigentum an diesen Gegenständen auf den Auftragnehmer zu übertragen.

  

7.3. Die Kosten der Demontage sowie weitere Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

  

7.4. Sollten Liefergegenstände mit einem Gegenstand fest verbunden worden sein, so ist der Auftraggeber im Falle damit einhergehender entstandener Forderungen oder begründetem Miteigentum an dem neuen Gegenstand verpflichtet, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an diesen abzutreten bzw. auf diesen zu übertragen.

  

7.5. Der Auftraggeber hat zudem für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht gemäß § 647 BGB.

  

§ 8 Abnahme und Gefahrenübergang

  

8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Leistung nach vertragsgerechter Fertigstellung abzunehmen. Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch nimmt oder der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

  

8.2. Der Auftragnehmer trägt die Leistungs- und Vergütungsgefahr bis zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen. Dagegen geht die Leistungs- und Vergütungsgefahr bereits vor Abnahme auf den Auftraggeber über, wenn dieser mit der Abnahme der Leistungen in Verzug ist. Das Gleiche gilt, wenn die Tätigkeiten des Auftragnehmers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen werden und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Ein vorzeitiger Gefahrenübergang erfolgt schließlich auch in den Fällen des § 645 BGB.

  

§ 9 Haftung und Gewährleistung

  

9.1. Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen Vorschriften des §§ 633 ff. BGB. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber binnen 2 Wochen seit Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen.

  

9.2. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung aus Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Der Auftragnehmer haftet für leichte Fahrlässigkeit ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.

  

9.3. Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängel, Verzuges oder Unmöglichkeit.

  

§ 10 Gerichtsstand

  

Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand   der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart, soweit der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

 

Hinweis:

Der Interessent/ Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die von Ihm angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert werden. Diese Daten werden dabei nur streng zweckgebunden zur Angebots- und Auftragsbearbeitung genutzt.

Gemäß § 16 ff DSGVO können jederzeit die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten verlangt werden.

Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.